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Allgemeine Beförderungsbedingungen

1.    ANWENDUNGSBEREICHE

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (die "AGBs") gelten für Transport und/oder Logistik und/oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen, die von den Unternehmen der STEF-Gruppe gemeinsam oder einzeln (jeweils "die Dienstleistungen" und "der Dienstleister") zum Nutzen des Kunden (der "Kunde") und für alle materialisierten oder entmaterialisierten Informationsflüsse erbracht werden. Die AGBs gelten als akzeptiert, wenn sie vom Kunden zur Verfügung gestellt werden und stellen die einzige Verpflichtung der Parteien (die "Parteien") in Bezug auf ihren Gegenstand dar. Sie heben alle zwischen den Parteien ausgetauschten früheren Dokumente desselben Gegenstands auf und ersetzen sie. Es wird daher vereinbart, dass die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, die vertraglichen Spezifikationen und/oder ein anderes gleichwertiges Dokument des Kunden für die Dienstleistungen nicht gelten. Jeder Auftrag, den der Kunde dem Dienstleister erteilt und von diesem angenommen hat, setzt die ausdrückliche Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Parteien voraus. Es wird festgelegt, dass die logistischen Dienstleistungen im Einklang mit einer Mittelverpflichtung und den Bestimmungen der Standard-Berufsvorschriften für öffentliche Kühlhäuser und allgemeine Kühlhäuser erbracht werden, die durch die Artikel L 522-13 bis L 522-19 des französischen Handelsgesetzbuches und durch den Erlass vom 4. Dezember 1948 (im Folgenden "die RPT-Polizeivorschriften") eingeführt wurden. In Bezug auf die Transportdienstleistungen ist festgelegt, dass die Dienstleistungen unabhängig von der Qualität, in der der Dienstleister tätig ist, erbracht werden:
 - für Dienstleistungen im Straßengüterverkehr in Frankreich, gemäß einer Ergebnisverpflichtung gemäß dem Standardvertrag für die öffentliche Beförderung verderblicher Güter unter kontrollierter Temperatur von Anhang V Artikel D 3222-5 des Verkehrsgesetzbuches ("Standard-Transportvertrag") und gegebenenfalls gemäß dem Standardvertrag für Beförderungsprovisionen vom 5. April 2013 von Anhang V Artikel D 3224-3 des Verkehrsgesetzbuches ("Standard Commission de Transport Contract").
- für Binnenschifffahrtsdienste in einem anderen Land als Frankreich, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, und in Ermangelung spezifischer Gesetze und/oder Vorschriften gilt das Genfer Abkommen vom 19. Mai 1956 ("CMR").
- für internationale Straßen- und kombinierte Verkehrsdienste nach CMR.

In Ermangelung der oben genannten Texte gelten für die Dienstleistungen zusätzlich die Allgemeinen Verkaufsbedingungen T.L.F. für die von Transport- und/oder Logistikunternehmen ausgeführten Tätigkeiten.

2. IMPLEMENTIERUNG VON DIENSTLEISTUNGEN  

2.1. Verpflichtungen des Kunden: Der Kunde hat das Bruttogewicht der Produkte, einschließlich Verpackung und Verpackung, mitzuteilen. Die Angaben auf dem Etikett müssen den Anforderungen der Vorschriften und der Gesundheitserklärung, den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und den Begleitdokumenten entsprechen. Der Kunde liefert, sofern er nicht ausdrücklich im Voraus erklärt und vom Dienstleister akzeptiert wird, nur Produkte, die streng mit Lebensmitteln kompatibel sind. 

2.2. Temperaturen: Die Verfallsdaten für den Verbrauch, den Verkauf oder die Mindesthaltbarkeit der uns anvertrauten Produkte, die Lager-, Lager-, Transport- und Liefertemperaturen werden durch die geltenden Vorschriften festgelegt. Andernfalls erteilt der Auftraggeber Anweisungen, die mit den gesetzlichen und gesundheitlichen Anforderungen für verderbliche Produkte vereinbar sind, und der Auftragnehmer hält sie ein (mit einer Toleranz gegenüber den Produkten gemäß den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen). 

2.3 Ablehnung von Produkten: Der Lieferant kann Produkte ablehnen, deren Art nicht oder nicht ausreichend informiert ist, oder die ohne ausreichende Vorinformation / Ankündigung oder außerhalb der Öffnungszeiten der Standorte ankommen. Die möglichen Folgen unzureichender und/oder falscher und/oder verspäteter Erklärungen trägt allein der Auftraggeber. 

2.4 Eigentum an den Produkten: Die dem Dienstleister vom Kunden anvertrauten Produkte bleiben Eigentum des Kunden. Daher vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer nicht in den Anwendungsbereich von Streitigkeiten über das Eigentum an den Produkten fällt. Der Lieferant erhält oder liefert die Produkte als Empfänger oder Überweiser im Namen des Kunden. Der Lieferant hat nicht den Status eines Empfängers oder Absenders. 

2.5 Rücknahme, Zubereitung und Versand von Produkten: Jedes Produkt, dessen Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsfristen überschritten wurden, darf nicht aus dem Lager entfernt werden, außer im Falle eines Gesundheitspasses oder wenn es zur Vernichtung entfernt wird. Fehlen Anweisungen des Bestellers innerhalb einer angemessenen Frist, können die Produkte vom Lieferanten auf Kosten des Bestellers vernichtet werden, der Lieferant ist dann von jeglicher Haftung für den Zustand dieses Produkts und die daraus resultierenden Folgen befreit.